Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Ansbach vom 09.07.2012 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.962,68 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 11.06.2010, bei dem der Kläger als Fahrer eines Motorrades mit einem vom Beklagten zu 1) gesteuerten und bei der Beklagte zu 2) versicherten PKW kollidierte.
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