OLG Nürnberg - Beschluss vom 09.04.2013
3 U 1897/12
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; StVG § VVG 115; StVG § BGB 254 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2013, 332
MDR 2013, 649
NJW 2013, 2908
NZV 2013, 4
NZV 2013, 556
VersR 2013, 1016
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 09.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 98/11

Mitverschulden eines Motorradfahrers wegen Nichttragens von Motorradschuhen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 3 U 1897/12

DRsp Nr. 2013/7222

Mitverschulden eines Motorradfahrers wegen Nichttragens von Motorradschuhen

Es gibt jedenfalls derzeit kein allgemeines Verkehrsbewußtsein, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz eines Motorradfahrers erforderlich ist. Daher ist ein Mitverschulden eines verletzten Motorradfahrers, der im Unfallzeitpunkt Sportschuhe trug, aus diesem Grunde zu verneinen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Ansbach vom 09.07.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.962,68 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; StVG § VVG 115; StVG § BGB 254 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 11.06.2010, bei dem der Kläger als Fahrer eines Motorrades mit einem vom Beklagten zu 1) gesteuerten und bei der Beklagte zu 2) versicherten PKW kollidierte.