OLG Celle - Urteil vom 12.02.2014
14 U 113/13
Normen:
BGB § 254; StVG § 9;
Fundstellen:
DAR 2014, 199
NZV 2014, 305
NZV 2014, 4
r+s 2014, 196
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 28.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 423/10

Mitverschulden eines Radfahrers wegen Nichttragens eines Helms

OLG Celle, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 14 U 113/13

DRsp Nr. 2014/3900

Mitverschulden eines Radfahrers wegen Nichttragens eines Helms

Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich gleichwohl nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition, beispielsweise aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht - ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen (in Abweichung von: OLG Schleswig, Urteil v. 5. Juni 2013 - 7 U 11/12).

I. Auf die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 28. Juni 2013 (7 O 423/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Verden vom 9. Februar 2011 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger

a) ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 €,

b) 3.279,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2009 sowie