OLG München - Urteil vom 04.10.2013
10 U 2020/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 602
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 2058/11

Mitverschulden eines verbotswidrig in einer Fußgängerzone fahrenden Radfahrers

OLG München, Urteil vom 04.10.2013 - Aktenzeichen 10 U 2020/13

DRsp Nr. 2013/22730

Mitverschulden eines verbotswidrig in einer Fußgängerzone fahrenden Radfahrers

Kommt es zu einer Kollision eines Fußgängers mit einem verbotswidrig eine Fußgängerzone befahrenden Radfahrer, so ist jedenfalls dann, wenn der Sturz des Radfahrers dadurch verursacht wird, dass der Fußgänger einen Schritt zur Seite tritt, um einem Hindernis auszuweichen, das Mitverschulden des Radfahrers soweit überwiegend, dass ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten vom 21.05.2013 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 17.04.2013 (Az. 42 O 2058/11) in Nr. 1 bis 4. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;

Gründe

A.