OLG Rostock - Urteil vom 23.02.2007
8 U 48/06
Normen:
StVO § 8 Abs. 1 § 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2007, 437
VRS 112, 335
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 451/05

Mitverschulden eines Vorfahrtsberechtigten bei Kollision an unübersichtlicher Stelle bei Anlass zu Zweifeln an der Qualifikation eines Straßenteils als vorfahrtspflichtig

OLG Rostock, Urteil vom 23.02.2007 - Aktenzeichen 8 U 48/06

DRsp Nr. 2007/7270

Mitverschulden eines Vorfahrtsberechtigten bei Kollision an unübersichtlicher Stelle bei Anlass zu Zweifeln an der Qualifikation eines Straßenteils als vorfahrtspflichtig

1. Die Zuordnung einer Verkehrsfläche als anderer Straßenteil im Sinne des § 10 StVO oder als Straße im Sinne des § 8 Abs. 1 StVO definiert sich nicht nach deren objektiven Verkehrsbedeutung, sondern nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale (vgl. BGH, Urteil v. 14.10.1986, Az.: VI ZR 139/85, VersR 1987, 306 - 307). 2. Geben Ausbau oder Gestaltung einer Verkehrsfläche Anlass zu Zweifel an deren Qualifikation und kann die Verkehrsfläche zudem von einem von links kommenden Benutzer der Straße nicht eingesehen werden, so hat sich der Vorfahrtsberechtigte in die Durchgangsstraße so vorsichtig hineinzutasten, wie sonst ein Wartepflichtiger. 3. Fährt ein vorfahrtsberechtigter Pkw aus einer solchen Verkehrsfläche auf die Durchgangsstraße und kollidiert mit einem von links kommenden Pkw, so haftet er mit 33 % der entstandenen Schäden.

Normenkette:

StVO § 8 Abs. 1 § 10 ;

Entscheidungsgründe:

I.