OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.10.2007
4 U 80/07
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 210
MDR 2008, 503
NJW-RR 2008, 266
NZV 2008, 202
OLGReport-Saarbrücken 2008, 131
SpuRT 2008, 121
VersR 2008, 982
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 397/05

Mitverschuldensvorwurf wegen fehlendem Tragens eines Fahrradhelms

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2007 - Aktenzeichen 4 U 80/07

DRsp Nr. 2008/5872

Mitverschuldensvorwurf wegen fehlendem Tragens eines Fahrradhelms

»Das fehlende Tragen eines Fahrradhelms begründet erst dann mit den Mitverschuldensvorwurf gemäß § 254 BGB, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht.«

Normenkette:

BGB § 254 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs der Marke Peugeot 206, amtliches Kennzeichen XXX, aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.5.2005 in V. ereignete, auf Feststellung der Einstandspflicht in Anspruch.

Die Klägerin befuhr zwischen 13 und 14 Uhr mit ihrem Fahrrad die H.straße in Richtung K.- J.-Straße. In der Straße parkten in Parkbuchten am rechten Fahrbahnrand mehrere Fahrzeuge, unter ihnen auch das Fahrzeug der Beklagten zu 1). Diese hatte ihren Pkw gerade dort abgestellt. Als die Klägerin die ersten parkenden Autos passierte und sich in Höhe des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) befand, fuhr sie gegen die von der Beklagten zu 1) geöffnete Fahrertür. Sie prallte mit der rechten Körperhälfte beziehungsweise der rechten Schulter gegen die Außenkante der Fahrertür, kam zu Fall und stürzte mit dem Hinterkopf auf die Straße.