I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs der Marke Peugeot 206, amtliches Kennzeichen XXX, aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.5.2005 in V. ereignete, auf Feststellung der Einstandspflicht in Anspruch.
Die Klägerin befuhr zwischen 13 und 14 Uhr mit ihrem Fahrrad die H.straße in Richtung K.- J.-Straße. In der Straße parkten in Parkbuchten am rechten Fahrbahnrand mehrere Fahrzeuge, unter ihnen auch das Fahrzeug der Beklagten zu 1). Diese hatte ihren Pkw gerade dort abgestellt. Als die Klägerin die ersten parkenden Autos passierte und sich in Höhe des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) befand, fuhr sie gegen die von der Beklagten zu 1) geöffnete Fahrertür. Sie prallte mit der rechten Körperhälfte beziehungsweise der rechten Schulter gegen die Außenkante der Fahrertür, kam zu Fall und stürzte mit dem Hinterkopf auf die Straße.
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