BGH - Urteil vom 25.03.2020
IV ZR 18/19
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 736
VersR 2020, 762
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 141/17
OLG Stuttgart, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 46/18

Möglichkeit des Widerrufs eines Vertrages über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist; Bestehen einer verlängerten Widerrufsfrist aufgrund einer behaupteten Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Unterbliebene Auflistung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in einer Tabelle

BGH, Urteil vom 25.03.2020 - Aktenzeichen IV ZR 18/19

DRsp Nr. 2020/5499

Möglichkeit des Widerrufs eines Vertrages über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist; Bestehen einer verlängerten Widerrufsfrist aufgrund einer behaupteten Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Unterbliebene Auflistung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in einer Tabelle

Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Wird einem Versicherungsnehmer ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden.

Tenor