BGH - Urteil vom 25.03.2020
IV ZR 55/19
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 376/17
OLG Stuttgart, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 194/18

Möglichkeit des Widerrufs eines Vertrages über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist; Bestehen einer verlängerten Widerrufsfrist wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Unterbliebene Auflistung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in einer Tabelle

BGH, Urteil vom 25.03.2020 - Aktenzeichen IV ZR 55/19

DRsp Nr. 2020/5501

Möglichkeit des Widerrufs eines Vertrages über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist; Bestehen einer verlängerten Widerrufsfrist wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Unterbliebene Auflistung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in einer Tabelle

Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 14. Februar 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 16. Zivilkammer - vom 15. August 2018 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 13.893,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2016 zu zahlen. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.