BGH - Urteil vom 25.03.2020
IV ZR 69/19
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 63/18
OLG Stuttgart, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 210/18

Möglichkeit des Widerrufs eines Vertrages über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist; Bestehen einer verlängerten Widerrufsfrist wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Unterbliebene Auflistung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in einer Tabelle

BGH, Urteil vom 25.03.2020 - Aktenzeichen IV ZR 69/19

DRsp Nr. 2020/5502

Möglichkeit des Widerrufs eines Vertrages über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist; Bestehen einer verlängerten Widerrufsfrist wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Unterbliebene Auflistung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in einer Tabelle

Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen, darunter auch die Verbraucherinformation, vollständig vorliegen. Zu der notwendigen Verbraucherinformation gehören bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind.

Tenor