BGH - Urteil vom 30.03.2023
4 StR 234/22
Normen:
StGB § 211 Abs. 2; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a); StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315b Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 245
NZV 2023, 570
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1021 Js 9777/20

Mord durch die Herbeiführung eines Unfalls auf der Autobahn; Handeln mit einem auf die Begehung eines Heimtückemordes gerichteten Tatentschluss

BGH, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 4 StR 234/22

DRsp Nr. 2023/8391

Mord durch die Herbeiführung eines Unfalls auf der Autobahn; Handeln mit einem auf die Begehung eines Heimtückemordes gerichteten Tatentschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 13. Dezember 2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 211 Abs. 2; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a); StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315b Abs. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr und vier Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Schließlich hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.

I.