LSG Bayern - Urteil vom 12.03.2020
L 7 BA 86/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; FahrlG § 1 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BA 81/18

Nachforderung von GesamtsozialversicherungsbeiträgenSozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als FahrlehrerTätigkeiten höherer ArtFremdbestimmte Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen L 7 BA 86/19

DRsp Nr. 2020/6674

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Fahrlehrer Tätigkeiten höherer Art Fremdbestimmte Tätigkeit

1. Auch bei Tätigkeiten "höherer Art" ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn diese Tätigkeiten fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. 2. Von einer Fremdbestimmung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Tätigkeit in einer Betriebsorganisation ausgeübt wird, in der eine besondere Verantwortung gegenüber den Kunden besteht.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11. März 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 12.109,24 EUR.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; FahrlG § 1 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 12.109,24 EUR.

Der Inhaber der Klägerin verfügt über eine Fahrlehrerlaubnis und eine Fahrschulerlaubnis und betreibt eine Fahrschule.