OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.04.2023
8 U 17/23
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 650i; BGB § 650l; BGB § 650a; BGB § 312b Abs. 1 Nr. 1; BGB § 357a Abs. 2 Nr. 1; BGB § 312g Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 11/22

Nachträge als rechtlich selbstständige WerkverträgeSelbstständiger Widerruf von Nachträgen zum WerkvertragWiderrufsrecht nach Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2023 - Aktenzeichen 8 U 17/23

DRsp Nr. 2023/10041

Nachträge als rechtlich selbstständige Werkverträge Selbstständiger Widerruf von Nachträgen zum Werkvertrag Widerrufsrecht nach Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen

Nachträge zum Werkvertrag, die eine zusätzliche Vergütung für zusätzliche Leistungen des Unternehmers vorsehen, sind selbstständige Werkverträge, die auch selbstständig widerrufbar sind. Bei Abschluss außerhalb von Geschäftsräumen, besteht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.12.2022 - 5 O 11/22 - wird einstimmig zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

3.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.376,41 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 650i; BGB § 650l; BGB § 650a; BGB § 312b Abs. 1 Nr. 1; BGB § 357a Abs. 2 Nr. 1; BGB § 312g Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss liegen vor. Die Berufung des Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts.