BFH, Beschluß vom 24.02.2000 - Aktenzeichen IV B 83/99
DRsp Nr. 2000/3684
Nachträgliche Fahrtenbuchaufzeichnungen
»1. Der BFH ist berechtigt und verpflichtet, die nachträglich erstellten Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 19. April 1968 IV B 3/66, BFHE 92, 314, BStBl II 1968, 538).2. Ein solches Fahrtenbuch kann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids begründen, der auf der Grundlage der 1 v.H.-Regelung und der sog. Kostendeckelung ergangen ist.«