BGH - Beschluß vom 19.09.2000
4 StR 320/00
Normen:
StGB § 55 Abs. 2, § 69 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 3654
NStZ 2001, 245
NZV 2001, 45
VRS 99, 422
Vorinstanzen:
LG Mosbach,

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung in der Revision bei Wegfall einer Maßregel

BGH, Beschluß vom 19.09.2000 - Aktenzeichen 4 StR 320/00

DRsp Nr. 2000/8215

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung in der Revision bei Wegfall einer Maßregel

»Ist bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die in dem früheren Urteil angeordnete Sperrfrist zur Erteilung der Fahrerlaubnis durch die Festsetzung einer einheitlichen neuen Sperrfrist "gegenstandslos" geworden, so ist, wenn im Rechtsmittelzug die Verurteilung wegen der Anlaßtat entfällt und der Maßregelausspruch deshalb aufgehoben wird, auszusprechen, daß die früher erkannte Maßnahme aufrechterhalten bleibt.«

Normenkette:

StGB § 55 Abs. 2, § 69 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. In die Gesamtstrafe einbezogen wurde die vom Amtsgericht Buchen durch Urteil vom 15. November 1999 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.