OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.11.1999
22 U 105/99
Normen:
BGB § 433 § 325 § 278 ; ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Nachträgliche Unmöglichkeit der Lieferung eines bestimmten Kfz infolge Produktionseinstellung des Fahrzeugtyps

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.1999 - Aktenzeichen 22 U 105/99

DRsp Nr. 2000/8723

Nachträgliche Unmöglichkeit der Lieferung eines bestimmten Kfz infolge Produktionseinstellung des Fahrzeugtyps

Der Besteller eines Kfz kann vom Fahrzeughändler jedenfalls dann nicht Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags verlangen, wenn die Produktion des bestellten Fahrzeugtyps kurz nach Eingang der Bestellung werksseitig eingestellt wird.

Normenkette:

BGB § 433 § 325 § 278 ; ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Tatbestand:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten wegen der Nichterfüllung des auf seine schriftliche Bestellung vom 16. 07. 1997 zustande gekommenen Kaufvertrages über einen PKW "SEAT", Typ "Cordoba", keinen Schadensersatz verlangen. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 325 Abs. 1 S. 1 BGB liegen nicht vor. Die Lieferung des Fahrzeugs ist der Beklagten aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nachträglich unmöglich geworden. Zudem hat der Kläger einen Schaden nicht hinreichend dargetan.