BGH - Urteil vom 22.06.2020
AnwZ (Brfg) 48/19
Normen:
BRAO § 43c Abs. 1 S. 1; FAO § 5 Abs. 1 Buchst. n); FAO § 14g Nr. 1-8;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 554
NJW 2020, 3111
NZV 2021, 213
r+s 2020, 464
Vorinstanzen:
AnwGH Sachsen-Anhalt, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 2/18

Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (hier: Fachanwalt für Transportrecht und Speditionsrecht); Zugehörigkeit des Personenbeförderungsrechts zum Transportrecht

BGH, Urteil vom 22.06.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 48/19

DRsp Nr. 2020/10435

Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (hier: Fachanwalt für Transportrecht und Speditionsrecht); Zugehörigkeit des Personenbeförderungsrechts zum Transportrecht

Ein Rechtsanwalt hat für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Ein Mandant, der einen Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht aufsucht, darf erwarten, dass dieser sich, soweit das Transportrecht betroffen ist, in erster Linie im Bereich des Gütertransportrechts auskennt. Den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen im Transport- und Speditionsrecht hat ein Anwalt daher nicht nachgewiesen, wenn die überwiegende Anzahl der von ihm vorgelegten Fallbearbeitungen Ansprüche aus der Beförderung von Personen im Hinblick auf Flugverspätungen und -annullierungen und aus der Beförderung von Gepäckstücken von Fluggästen betrifft.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 43c Abs. 1 S. 1; FAO § 5 Abs. 1 Buchst. n); FAO § 14g Nr. 1-8;

Tatbestand