BGH - Urteil vom 16.10.1985
IVa ZR 209/83
Normen:
VVG § 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 55
VRS 79, 5
VersR 1986, 53
ZfS 1986, 87
Vorinstanzen:
OLG München,

Nachweis der Entwendung eines versicherten Kfz

BGH, Urteil vom 16.10.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 209/83

DRsp Nr. 1994/4396

Nachweis der Entwendung eines versicherten Kfz

1. Dem Versicherungsnehmer, der die Entwendung seines versicherten Kfz behauptet, kommt eine Beweiserleichterung in der Weise zugute, daß der Eintritt des Versicherungsfalls schon bei hinreichender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen anzusehen ist. 2. Behauptet der Versicherer, daß der vom Versicherungsnehmer angegebene Kfz-Diebstahl nur vorgetäuscht sei, muß er Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung ergibt.

Normenkette:

VVG § 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Teilkaskoversicherung für seinen PKW Lamborghini Countach SLP 400.

Am 13. Oktober 1981 erstattete der Kläger bei der Polizei in M. Anzeige, ihm sei an diesem Tag der Pkw aus dem Anwesen Via L. 144 in M. von Unbekannten gestohlen worden. Nach der Schadensanzeige bei der Beklagten teilte er dieser mit, er könne den Erstschlüssel nicht vorlegen, da er ihn im Juni oder Juli 1980 in einer Villa in R. verloren habe. Die Beklagte versagte den Versicherungsschutz wegen Gefahrerhöhung und grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.

Der Kläger hat vorgetragen: