OLG Nürnberg - Urteil vom 28.04.1994
8 U 3768/93
Normen:
VVG § 61 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 1184
SP 1995, 181
VersR 1995, 331

Nachweis der groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.04.1994 - Aktenzeichen 8 U 3768/93

DRsp Nr. 1995/9892

Nachweis der groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers

»Der beweisbelastete Versicherer kann sich zum Nachweis, daß der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht begründet ist, nicht auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen. Der Tatrichter kann jedoch in zulässiger Weise von dem äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtenverstoßes auf die subjektive Seite der Verantwortlichkeit schließen.«

Normenkette:

VVG § 61 ; ZPO § 286 ;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft wie auch in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO).

Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Kläger den Anspruch auf die Versicherungsleistung gemäß § 61 VVG versagt, weil, der Versicherungsfall, hier der Verkehrsunfall, durch grobe Fahrlässigkeit seines Sohnes, dessen Verhalten der Kläger gegen sich gelten lassen muß, herbeigeführt worden ist. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Die dagegen von der Berufung geführten Angriffe haben keinen Erfolg.