OLG Hamm - Urteil vom 10.11.1999
20 U 74/99
Normen:
VVG §§ 1 49 ; AKB § 12 Abs. 1 I lit. b ;
Fundstellen:
r+s 2001, 144
SP 2000, 209
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 354/98

Nachweis des äußeren Bildes eines kaskoversicherten Diebstahls

OLG Hamm, Urteil vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 20 U 74/99

DRsp Nr. 2000/5871

Nachweis des äußeren Bildes eines kaskoversicherten Diebstahls

Zum Nachweis des äußeren Bildes eines kaskoversicherten Diebstahls allein durch die Angaben des Versicherungsnehmers, dem keine Zeugen für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des versicherten Fahrzeuges zur Verfügung stehen.

Normenkette:

VVG §§ 1 49 ; AKB § 12 Abs. 1 I lit. b ;

Entscheidungsgründe

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für seinen versicherten VW Golf in Anspruch.

Er behauptet, er habe den Wagen am 18.04.1997 gegen 22.00 Uhr in M auf dem rechten Parkstreifen der Straße in Höhe des Treppenaufganges abgestellt. Bei seiner Rückkehr am 19.04.1997 gegen 10.30 Uhr habe er ihn am Abstellort nicht mehr vorgefunden.

Die Beklagte bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung.