Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für seinen versicherten VW Golf in Anspruch.
Er behauptet, er habe den Wagen am 18.04.1997 gegen 22.00 Uhr in M auf dem rechten Parkstreifen der Straße in Höhe des Treppenaufganges abgestellt. Bei seiner Rückkehr am 19.04.1997 gegen 10.30 Uhr habe er ihn am Abstellort nicht mehr vorgefunden.
Die Beklagte bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung.
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