Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03. März 2017 wird verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
2.Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Amtsgericht hat zu Recht die Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Messwerte des Messgeräts PoliScanSpeed gestützt.
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