OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.06.2017
2 Ss-OWi 542/17
Normen:
StVO § 3 Abs. 1; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 52088/16

Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Messung mit dem Messsystem PoliScan Speed

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.06.2017 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 542/17

DRsp Nr. 2018/1446

Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Messung mit dem Messsystem PoliScan Speed

Soweit sich die Verteidigung des Betr. darauf stützt, dass dem Messsystem PoliScan Speed die Zulassung fehlen würde, ist dies ebenso falsch wie rechtlich irrelevant. Ist das konkret verwendete Gerät geeicht, wird, selbst wenn die Zulassung gefehlt hätte - was auch nicht zutreffend ist -, mit der Eichung durch das Eichamt die Messrichtigkeit des konkreten Geräts garantiert.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03. März 2017 wird verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

2.

Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1; StPO § 261;

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Amtsgericht hat zu Recht die Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Messwerte des Messgeräts PoliScanSpeed gestützt.