BGH - Urteil vom 27.04.1977
IV ZR 79/76
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 1 ;
Fundstellen:
VersR 1977, 610

Nachweis eines Diebstahls in der Fahrzeugversicherung

BGH, Urteil vom 27.04.1977 - Aktenzeichen IV ZR 79/76

DRsp Nr. 1994/5383

Nachweis eines Diebstahls in der Fahrzeugversicherung

1. Ob der Eintritt des Versicherungsfalls entsprechend den in der Diebstahlversicherung geltenden beschränkten Beweisanforderungen nachgewiesen ist, kann von der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers abhängen. 2. Behauptet der Versicherer, der Versicherungsnehmer habe einen Diebstahl vorgetäuscht, so können unwahre Angaben, die der Versicherungsnehmer früher oder später bei anderen Vorgängen gemacht hat, die erforderliche erhebliche Wahrscheinlichkeit eines unredlichen Verhaltens nur begründen, wenn er die Unwahrheit gekannt hat oder für möglich gehalten und billigend im Kauf genommen hat.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 1 ;

Hinweise: