Auf die Revision der Beklagten zu 4 - 7 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Feststellungsausspruchs eine Haftungsbeschränkung der Beklagten zu 4 - 7 nach Ziffer 5. des Architektenvertrags vom 29. November/2. Dezember 2002 abgelehnt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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