OLG Stuttgart - Urteil vom 26.01.2023
7 U 82/22
Normen:
ZPO § 313a Abs. 1; ZPO § 540 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; VVG § 193 Abs. 7; VVG § 193 Abs. 9 S. 3; VVG § 203 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; BGB § 291; BGB § 187;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 21.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 326/20

Neufestsetzung von Prämien in der privaten Kranken- und PflegeversicherungWirksamkeit einer Beitragserhöhung in der privaten KrankenversicherungHerausgabe von Nutzungen bezüglich Beitragsanteilen aufgrund unberechtigter BeitragserhöhungenVerjährung von Ansprüchen auf Erstattung von Beiträgen zur privaten KrankenversicherungBeitragserhöhung bei Versicherung im Notlagentarif

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.01.2023 - Aktenzeichen 7 U 82/22

DRsp Nr. 2023/10156

Neufestsetzung von Prämien in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung Wirksamkeit einer Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung Herausgabe von Nutzungen bezüglich Beitragsanteilen aufgrund unberechtigter Beitragserhöhungen Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung Beitragserhöhung bei Versicherung im Notlagentarif

Bei zwischenzeitlicher Versicherung im Notlagentarif gelten bei Ende dieser Versicherung die früheren Beiträge einschließlich zwischenzeitlicher Beitragserhöhungen, ohne dass noch weitere Informationspflichten durch den Versicherer erfüllt werden müssen. Bei nachfolgenden Beitragserhöhungen müssen aber wieder die entsprechenden Informationen durch den Versicherer erteilt werden. Bei Unwirksamkeit der Beitragserhöhung sind die hierauf entfallenden Beitragsanteile zu erstatten und insoweit sind die gezogenen Nutzungen durch den Versicherer herauszugeben.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 21.01.2022 - 1 O 326/20 -

geändert und wie folgt neugefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzung der Prämie in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 123 unwirksam war:

2. 3. 4. II. III. IV. V.