OLG Dresden - Urteil vom 06.09.1994
3 U 0142/94
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3 § 7 V Abs. 4 § 13 Abs. 2, 10 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 447
SP 1995, 91
VersR 1995, 1045
ZfS 1995, 140

Neuwertentschädigung bei fehlender Personenidentität

OLG Dresden, Urteil vom 06.09.1994 - Aktenzeichen 3 U 0142/94

DRsp Nr. 1996/3833

Neuwertentschädigung bei fehlender Personenidentität

1. Eine Neuwertentschädigung kann nicht verlangt werden, wenn die Wiederbeschaffung des Kfz durch eine Mehrpersonengesellschaft erfolgt ist, deren Geschäftsführer der Versicherungsnehmer ist.2. Falsche Angaben über den Erwerbspreis eines entwendeten Kfz sind in der Kaskoversicherung generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, weil diese Angaben für die Höhe der unter Umständen zu leistenden Entschädigung von Bedeutung sind.

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 S. 3 § 7 V Abs. 4 § 13 Abs. 2, 10 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung der Versicherungssumme für seinen entwendeten Personenkraftwagen.

Der Kläger hatte am 12.10.1991 bei der Firma ... in ... einen neuen Pkw der Marke VW, Typ "Corrado", zum Gesamtpreis von DM 49.748,69 erworben. Dem Kläger war hierbei ein Rabatt gegenüber dem normalen Listenpreis eingeräumt worden. Nach Erwerb des Fahrzeugs hat der Kläger es der ... in ... sicherungsübereignet; die Bank hatte ihn ein Darlehen zum Kauf gewährt.