BAG - Urteil vom 16.05.2017
9 AZR 572/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 287 S. 2; BUrlG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 105
BAGE 159, 106
BB 2017, 2238
DB 2017, 1723
EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 28
EzA-SD 2017, 4
MDR 2017, 1252
NJW 2017, 2638
NZA 2017, 1056
NZA-RR 2017, 526
ZIP 2017, 2072
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 463/16
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5351/15

Nicht gewährter Urlaub als Schadensersatzanspruch in Form von ErsatzurlaubErsatzurlaub als verfallener UrlaubsanspruchAbgeltung des Ersatzurlaubs nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes

BAG, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 572/16

DRsp Nr. 2017/9495

Nicht gewährter Urlaub als Schadensersatzanspruch in Form von Ersatzurlaub Ersatzurlaub als verfallener Urlaubsanspruch Abgeltung des Ersatzurlaubs nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes

Der Anspruch auf Abgeltung des sog. Ersatzurlaubs richtet sich nicht nach § 251 Abs. 1 BGB, sondern nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 BUrlG. Er entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Orientierungssätze: 1. Hat der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2 und § 249 Abs. 1 BGB in einen Schadensersatzanspruch um, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat. 2. Der Ersatzurlaubsanspruch tritt als Schadensersatzanspruch an die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs. 3. Dies hat zur Folge, dass der Ersatzurlaubsanspruch - mit Ausnahme des Fristenregimes - den Modalitäten des verfallenen Urlaubsanspruchs unterliegt. Dies gilt sowohl für die Inanspruchnahme als auch für die Abgeltung des Ersatzurlaubs. 4. Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub richtet sich nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 BUrlG und nicht nach § 251 Abs. 1 BGB.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2016 - - wird zurückgewiesen.