AG Schmallenberg - Urteil vom 16.12.1999
3 C 232/99
Normen:
BGB § 134 ; StGB § 271 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 125
DRsp I(111)260a

Nichtigkeit von Verträgen wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot; Vereinbarung zwischen wahrem und vorgeschobenem Kfz-Halter

AG Schmallenberg, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen 3 C 232/99

DRsp Nr. 2004/1705

Nichtigkeit von Verträgen wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot; Vereinbarung zwischen wahrem und vorgeschobenem Kfz-Halter

Die Vereinbarung zwischen einem Kraftfahrzeughalter und einem Dritten, wonach der Dritte beim Straßenverkehrsamt pro forma als Halter eingetragen wird, ist nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 271 StGB nichtig.

Normenkette:

BGB § 134 ; StGB § 271 ;
Fundstellen
DAR 2000, 125
DRsp I(111)260a