Nichtkenntlichmachung liegengebl. Fahrzeuge

Autor: Christian Sitter

Halten

Der Begriff des Haltens entspricht § 12 Abs. 1 StVO.

Liegengebliebene Fahrzeuge

Hier gilt zunächst § 15 StVO. Unter Liegenbleiben wird ein zum Stillstand des Fahrzeugs kommender Vorgang unabhängig von der Verkehrslage gegen den Willen des Kraftfahrzeugführers insbesondere durch technischen Defekt verstanden (OLG Schleswig, Urt. v. 22.04.1992 - 9 U 206/90, NZV 1992, 488; OLG Stuttgart, Urt. v. 07.09.1982 - 6 U 230/81, DAR 1982, 400). Bleibt das Fahrzeug infolge eines krankheitsbedingten Ausfalls des Fahrers (etwa durch Herzanfall) liegen, ist dies kein Liegenbleiben i.S.d. Norm.

Gewisse Dauer

Das Liegenbleiben i.S.d. § 15 StVO setzt voraus, dass den Umständen nach mit einem Aufenthalt von ins Gewicht fallender Dauer (OLG Schleswig, Urt. v. 22.04.1992 - 9 U 206/90, NZV 1992, 488) gerechnet werden muss. Kurze Fahrunterbrechungen fallen nicht schon deshalb unter den Begriff, weil sie nicht gewollt und auch durch die Verkehrslage oder durch behördliche Anordnungen nicht veranlasst worden sind (KG, Beschl. v. 30.07.1979 - 3 Ws (B) 189/79, DRsp Nr. 1994/7976). Ein abgewürgter Motor, der auch mit mehrfachen Startversuchen nicht mehr ins Laufen kommt, ergibt ein liegengebliebenes Fahrzeug. Ist der Grund für das Liegenbleiben behoben und wird das Fahrzeug gleichwohl nicht weiterbewegt, geht der Zustand in ein Halten über.

Anforderungen zum Kenntlichmachen