Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge nach § 60 Nr. 2 StPO Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2000 hierzu ausgeführt:
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