BGH - Beschluss vom 20.09.2023
IV ZR 344/22
Normen:
BGB § 1966; ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 109/20
LG Arnsberg, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 68/21

Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision in einem Nachlassverfahren

BGH, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen IV ZR 344/22

DRsp Nr. 2023/12926

Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision in einem Nachlassverfahren

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg - 3. Zivilkammer - vom 28. September 2022 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision der Beklagten verliert ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO).

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 57 %. Die Kosten des Streithelfers trägt zu 57 % die Beklagte; im Übrigen trägt der Streithelfer die ihm entstandenen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.422,33 € festgesetzt (Rechtsmittel des Klägers: 4.032,05 €; Anschlussrevision der Beklagten: 5.390,28 €).

Normenkette:

BGB § 1966; ZPO § 552a;

Gründe

I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Streitfall nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 17. Mai 2023.

II. Die Stellungnahme des Klägers vom 14. Juli 2023 gibt keinen Anlass, von der Zurückweisung der Revision im Beschlusswege Abstand zu nehmen.