LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2017
L 19 AS 2482/16 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; VVG - RVG Nr. 1002; VVG - RVG Nr. 1005;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 2641/14

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsätzliche BedeutungVoraussetzungen einer ErledigungsgebührQualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 2482/16 NZB

DRsp Nr. 2017/5557

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzliche Bedeutung Voraussetzungen einer Erledigungsgebühr Qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; ein Individualinteresse genügt nicht. 2. Die Rechtsfrage, ob die Einholung einer Bestätigung eines Vermieters über das Vorliegen einer dezentralen Warmwasserversorgung durch Verfahrensbevollmächtigte im Widerspruchsverfahren als Mitwirken i.S.v. Nrn. 1005, 1002 VV- RVG zu werten ist, ist nicht klärungsbedürftig. 3. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dem Anfall einer Erledigungsgebühr i.S.v. Nrn. 1005, 1002 VV RVG kann eine Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. 4. Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten wird.