BGH - Urteil vom 16.01.2013
IV ZR 94/11
Normen:
VVG § 178n Abs. 2 S. 2; VVG § 207 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2013, 788
NJW 2013, 1818
NJW 2013, 8
VersR 2013, 305
r+s 2013, 185
r+s 2014, 399
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 120 C 310/10
LG Aachen, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 202/10

Notwendigkeit der Erbringung des Nachweises der Kenntnis der versicherten Person von der Kündigung für die Wirksamkeit der Kündigung eines Versichertenverhältnisses durch den Versicherungsnehmer

BGH, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen IV ZR 94/11

DRsp Nr. 2013/2411

Notwendigkeit der Erbringung des Nachweises der Kenntnis der versicherten Person von der Kündigung für die Wirksamkeit der Kündigung eines Versichertenverhältnisses durch den Versicherungsnehmer

1. Unter Geltung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer ebenso wie nach der früheren Regelung des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG den Nachweis zu erbringen, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Damit übereinstimmende Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine von diesem erklärte Kündigung mangels Nachweises der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 4. April 2011 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 7. Oktober 2010 hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 2.395,55 € nebst Säumniszuschlägen auf Teilbeträge ab dem 2. März 2009 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 178n Abs. 2 S. 2;