SchlHOLG - Urteil vom 01.02.1995
9 U 61/94
Normen:
AKB § 13 Abs. 6 ;
Fundstellen:
DRsp II(229)269b
ES Kfz-Schaden H-3/21
r+s 1995, 408
VersR 1996, 448
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 4/94

Nutzungsausfall während des Verzugs der Kfz-Kaskoversicherung

SchlHOLG, Urteil vom 01.02.1995 - Aktenzeichen 9 U 61/94

DRsp Nr. 1995/6159

Nutzungsausfall während des Verzugs der Kfz-Kaskoversicherung

»Die durch den Verzug mit der Auszahlung einer Kaskoentschädigung entgangenen Nutzungsmöglichkeiten eins PKW stellen in der Kaskoversicherung keinen ersatzfähigen Schaden dar.«

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 6 ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 13 Abs. 3 b AKB verbleiben Restteile dem Versicherungsnehmer und werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet. Den Restwert hat der von der Beklagten beauftragte Sachverständige M mit 3.200,-- DM angegeben. Der Restwert ist, wie es auf Seite 8 des Gutachtens heißt, nach vorliegenden Angeboten für das verunfallte Fahrzeug ermittelt und entspricht in der Höhe einem Betrag, den der Fahrzeugeigner durchschnittlich an dem ihm zugänglichen Markt auch ohne außergewöhnliche Bemühungen erzielen kann.

Nach den Bemerkungen auf Seite 2 hatte das Fahrzeug einen schweren Frontschaden; der Vorderwagen war stark gestaucht und verzogen. Kotflügel, Radhäuser, Längsträger links, Deckel und Anbauteile waren zu erneuern. Die Vorderachshälfte links war offensichtlich deformiert; das Rad stand schief. Beschädigte Zonen waren nach Seite 3 des Gutachtens vorn stark gestaucht, vorn rechts gestaucht, vorn links verzogen.