KG - Urteil vom 16.07.1993
18 U 1276/92
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)384b-c
NJW-RR 1993, 1438
NZV 1994, 393
SP 1994, 21
ZfS 1993, 373

Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Fahrrads

KG, Urteil vom 16.07.1993 - Aktenzeichen 18 U 1276/92

DRsp Nr. 1995/1377

Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Fahrrads

»1. Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung eines Fahrrades steht dem Geschädigten für die Zeit bis zur Wiederbeschaffung bzw. der Reparatur ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, der sich der Höhe nach an den Kosten der Miete eines Fahrrades orientiert. 2. Der Geschädigte verstößt gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wenn er es unterläßt, unverzüglich die Wiederbeschaffung bzw. Reparatur des Fahrrades in die Wege zu leiten.«

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp I(123)384b-c
NJW-RR 1993, 1438
NZV 1994, 393
SP 1994, 21
ZfS 1993, 373