Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Fahrrads
KG, Urteil vom 16.07.1993 - Aktenzeichen 18 U 1276/92
DRsp Nr. 1995/1377
Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Fahrrads
»1. Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung eines Fahrrades steht dem Geschädigten für die Zeit bis zur Wiederbeschaffung bzw. der Reparatur ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, der sich der Höhe nach an den Kosten der Miete eines Fahrrades orientiert. 2. Der Geschädigte verstößt gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wenn er es unterläßt, unverzüglich die Wiederbeschaffung bzw. Reparatur des Fahrrades in die Wege zu leiten.«