Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
Die ebenfalls zulässige unselbständige Anschlußberufung des Klägers hat lediglich hinsichtlich des Zinsanspruches Erfolg.
1. Für die elf streitgegenständlichen Verkehrsunfälle, bei denen Polizeifahrzeuge beschädigt wurden, für welche Nutzungsentschädigung für die Ausfallzeiten geltend gemacht wird, stehen die Haftung, die Haftungsquoten, die Fahrzeugarten und die Ausfallzeiten außer Streit wie folgt:
a) Unfall 4.6.1987 Audi 80 24 Tage,
b) Unfall 1.9.1987 Audi 80 4 Tage,
c) Unfall 7.4.1987 BMW 520 i 12 Tage,
d) Unfall 24.4.1987 Audi 80 7 Tage,
e) Unfall 2.7.1987 Audi 80 16 Tage,
f) Unfall 29.1.1987 Audi 80 7 Tage (Bl. 9 d.A. 14 Tage ist ein Schreibfehler),
g) Unfall 19.3.1987 Audi 80 12 Tage,
h) Unfall 29.10.1987 Kombifahrzeug 5 Tage,
i) Unfall 22.11.1987 Audi 80 2 Tage,
j) Unfall 27.3.1987 BMW 520 i 13 Tage,
k) Unfall 9.6.1987 Audi 80 1.2 Tage.
Die Haftungsquoten betragen unstreitig im Fall j) 75 %, im Fall k) 80 % und in allen übrigen Fällen 100 %.
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