BGH - Urteil vom 04.12.2007
VI ZR 241/06
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 321
DAR 2008, 140
MDR 2008, 315
NJW 2008, 913
NZV 2008, 192
VRS 114, 173
VersR 2008, 369
zfs 2008, 267
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 25/06
LG Mannheim, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 105/05

Nutzungsausfallentschädigung bei Vorhalten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs

BGH, Urteil vom 04.12.2007 - Aktenzeichen VI ZR 241/06

DRsp Nr. 2008/2878

Nutzungsausfallentschädigung bei Vorhalten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs

»Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall vom 6. April 2003, für den die Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt haften.

Bei dem Unfall wurde ein der Klägerin gehörender Firmenwagen beschädigt, der als Geschäftsführerfahrzeug benutzt und zum Unfallzeitpunkt vom Ehemann der Geschäftsführerin gefahren wurde. Das stark beschädigte Fahrzeug wurde in der Zeit vom 22. April 2003 bis 27. Juni 2003 in einem Autohaus repariert. Dieses hatte der Klägerin am 11. April 2003 ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches die Klägerin bis zum 30. Juni 2003 genutzt hat. Hierfür wurden ihr 1.500 EUR brutto pauschal in Rechnung gestellt.