OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.06.1994
3 U 203/92
Normen:
BGB §§ 249 ff. ;
Fundstellen:
DAR 1995, 23
DRsp I(123)411d (Ls)
ES Kfz-Schaden D-3/15
SP 1995, 210
ZfS 1995, 95

Nutzungsausfallkosten bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.06.1994 - Aktenzeichen 3 U 203/92

DRsp Nr. 1995/5001

Nutzungsausfallkosten bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte

Auch der Kfz-Eigentümer, der seinen Wagen einem Dritten zur Nutzung überläßt, kann bei unfallbedingtem Fahrzeugausfall die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ersetzt verlangen, das er dann wiederum an den Dritten weitergibt.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff. ;

Gründe:

Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, kann der Eigentümer eines beschädigten Kfz vom Schädiger Ersatz der Mietwagenkosten trotz nicht beabsichtigter eigener Nutzung verlangen, wenn er das Fahrzeug zur Nutzung durch einen Familienangehörigen oder eine andere Person (z.B. Schwager, Verlobter, Freund) angeschafft hat und das Fahrzeug von dieser Person während der Reparaturzeit auch tatsächlich genutzt worden wäre (vgl. dazu im einzelnen BGH, NJW 1974, 33; 1975, 22 [ES Kfz-Schaden E/11 und ES Kfz-Schaden E/12].