Nutzungsentgang

Autor: Hering

Gemäß Art. 45 des Beschlusses Nr. 14/2011 gibt es keine Nutzungsausfallentschädigung. Ausnahmen bilden nur Transportfahrzeuge, die Waren- oder Personentransporte gegen Entgelt durchführen und für diese Tätigkeit lizenziert bzw. autorisiert sind.