1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21.04.2009 - 1 O 86/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.200,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2008 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem gegen sie gerichteten Anspruch der klägerischen Prozessbevollmächtigten auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in der vorliegenden Sache in Höhe von 302,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2008 freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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