OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.04.2017
15 U 161/15
Normen:
VVG § 28 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2189/13

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Leitungswasserversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.04.2017 - Aktenzeichen 15 U 161/15

DRsp Nr. 2019/2917

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Leitungswasserversicherung

Gem. § 17 der Besonderen Bedingungen zur Leitungswasserversicherung hat der Versicherungsnehmer das versicherte Gebäude genügend häufig zu kontrollieren und u.a. während der kalten Jahreszeit alle Räume des versicherten Gebäudes genügend zu beheizen. Der Nachweis der Verletzung dieser Obliegenheit ist bereits dann geführt, wenn feststeht, dass mit den zur Verfügung stehenden Ölvorräten ein durchgängiger Betrieb der Heizung nicht möglich war (hier: bejaht).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 4. September 2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreit in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kläger begehren von der beklagten Versicherung Zahlungen aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag.