OLG Hamburg - Urteil vom 21.06.2000
14 U 112/99
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 38
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 323 O 127/98

Obliegenheitsverletzung in der Fahrzeugversicherung bei unrichtigen Angaben über den konkreten Aufenthaltsort in einem Hotelkomplex

OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 14 U 112/99

DRsp Nr. 2004/19458

Obliegenheitsverletzung in der Fahrzeugversicherung bei unrichtigen Angaben über den konkreten Aufenthaltsort in einem Hotelkomplex

Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ist nicht ernsthaft in Zweifel gestellt, wenn er in einer Diebstahlsanzeige angibt, sich im Restaurant eines Hotelkomplexes aufgehalten zu haben, vor dem das Fahrzeug abgestellt war, er sich aber tatsächlich im Spielcasino aufhielt.

Normenkette:

AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

Das Landgericht hat dem Kläger zutreffend Ersatz des geltend gemachten Betrages von

42.834,00 DM wegen Diebstahls des versicherten Fahrzeuges am 1. Februar 1997 aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages gemäß § 1 VVG i. V. mit §§ 3, 7, 12, 13 AKB zuerkannt.