BGH - Urteil vom 24.04.1985
3 StR 66/85
Normen:
BVertrG § 92; StGB (1975) § 133 Abs. 1, 3, § 348 ; StVZO § 15 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BGHSt 33, 190
DRsp III(320)210b
NJW 1985, 2654
NStZ 1985, 497

Öffentlicher Glaube des Führerscheins

BGH, Urteil vom 24.04.1985 - Aktenzeichen 3 StR 66/85

DRsp Nr. 1992/4388

Öffentlicher Glaube des Führerscheins

»1. Der Vermerk im Führerschein, "daß der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Führerschein zugrunde gelegen hat, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt worden ist" (§ 15 Abs. 3 Satz 3 StVZO), beweist nicht zu öffentlichem Glauben, daß der Führerscheininhaber im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist (im Anschluß an BGHSt 25, 95). Auch ein auf Grund des § 92 Bundesvertriebenengesetz ausgestellter Führerschein beweist nicht zu öffentlichem Glauben, daß dem Inhaber früher eine andere Fahrerlaubnis erteilt worden war.