ÖOGH vom 13.04.1994
7 Ob 16/94
Normen:
AKHB 88 § 8 Abs. 2 Ziff. 2;
Fundstellen:
VersR 1995, 323

ÖOGH - 13.04.1994 (7 Ob 16/94) - DRsp Nr. 1995/9941

ÖOGH, vom 13.04.1994 - Aktenzeichen 7 Ob 16/94

DRsp Nr. 1995/9941

1. Ist der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung i.S.d. § 8 Abs. 2 Ziff. 2 AKHB 88 nachgewiesen, so ist es Sache des Versicherungsnehmers zu beweisen, daß ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. 2. Ist der Versicherungsnehmer durch den Unfall in einen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit geraten, so muß von ihm eine umgehende Meldung bei der Polizei verlangt werden, sobald dieser Zustand beendet ist. 3. Es wird daran festgehalten, daß an die Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises bei der Beweiswürdigung strenge Maßstäbe anzulegen sind.

Normenkette:

AKHB 88 § 8 Abs. 2 Ziff. 2;
Fundstellen
VersR 1995, 323