ÖOGH vom 19.10.1994
7 Ob 23/94
Normen:
VVG §§ 23, 61 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 731

ÖOGH - 19.10.1994 (7 Ob 23/94) - DRsp Nr. 1996/3726

ÖOGH, vom 19.10.1994 - Aktenzeichen 7 Ob 23/94

DRsp Nr. 1996/3726

Das versehentliche einmalige Zurücklassen der Fahrzeugpapiere samt Typenschein im versperrten Handschuhfach eines auf einer Nebenfahrbahn abgestellten, später gestohlenen Fahrzeugs begründet weder eine Gefahrerhöhung nach § 23 VVG noch eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VVG.

Normenkette:

VVG §§ 23, 61 ;
Fundstellen
VersR 1995, 731