ÖOGH - Beschluß vom 27.01.1999
7 Ob 8/99y
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 247

ÖOGH - Beschluß vom 27.01.1999 (7 Ob 8/99y) - DRsp Nr. 1999/10232

ÖOGH, Beschluß vom 27.01.1999 - Aktenzeichen 7 Ob 8/99y

DRsp Nr. 1999/10232

Es stellt eine in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbare tatrichterliche Beurteilung dar, wenn das Berufungsgericht Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen grob fahrlässiger Herbeiführung der Entwendung durch den Versicherungsnehmer angenommen hat, weil dieser sein Motorrad in der offenstehenden Garage ohne aktivierte Lenkradsperre abgestellt hat.

Normenkette:

VVG § 61 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 247