OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.06.2000
4 U 733/99-241
Normen:
BGB § 364 Abs. 1 § 365 § 462 § 477 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2000, 525

Offenbarungspflichten des Verkäufers eines Unfallfahrzeugs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2000 - Aktenzeichen 4 U 733/99-241

DRsp Nr. 2001/215

Offenbarungspflichten des Verkäufers eines Unfallfahrzeugs

1. Der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs muß dem Käufer einen ihm bekannten Unfallschaden auch ungefragt mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Dabei hat er auch das volle Ausmaß des Unfallschadens und die zur Instandsetzung erforderlichen Arbeiten mitzuteilen, wobei der Unfall und der Umfang des Schadens nicht bagatellisiert werden dürfen.2. Anderes kann bei Veräußerung an einen Kfz-Händler gelten, der anders als ein privater Käufer Unfallinformationen des Kunden durch seine sachverständige Kontrolle und gezielte Rückfrage auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen kann. Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht des privaten Inzahlungsgebers lassen sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles bestimmen.

Normenkette:

BGB § 364 Abs. 1 § 365 § 462 § 477 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Gewährleistungsanspruch wegen Fahrzeugmängeln des von ihm beim Kauf eines Neufahrzeugs durch den Beklagten in Zahlung genommenen Fahrzeugs BMW 525 i nicht zu. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO), die durch das Berufungsvorbringen nicht in entscheidungserheblicher Weise in Zweifel gezogen werden.