Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Beklagten in dem angefochtenen Urteil zu Recht zur Rücknahme des an den Kläger verkauften Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Dieser Anspruch folgt aus §§ 462, 459 Abs. 2, 465, 467, 346 f. BGB. Denn die vom Beklagten verbindlich erteilte Zusicherung, es handele sich bei dem Kaufgegenstand um einen Oldtimer der Zustandskategorie 1-2, hat sich in der Beweisaufnahme als unzutreffend herausgestellt. Auf die von dem Landgericht daneben bejahte Frage des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs durch den Beklagten kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
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