OLG Bamberg - Beschluß vom 06.09.1985
5 W 73/85
Normen:
AKB §§ 7, 10 ; ZPO §§ 91, 100 ;
Fundstellen:
VersR 1986, 395

OLG Bamberg - Beschluß vom 06.09.1985 (5 W 73/85) - DRsp Nr. 1994/8169

OLG Bamberg, Beschluß vom 06.09.1985 - Aktenzeichen 5 W 73/85

DRsp Nr. 1994/8169

1. Die Kosten eines Prozeßbevollmächtigten, den einer von mehreren Streitgenossen gesondert für sich bestellt, sind grundsätzlich nicht neben den Kosten des gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten sämtlicher Streitgenossen erstattungsfähig, sofern nicht sachliche Gründe für die gesonderte Bestellung vorliegen. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn gegen den Halter/Fahrer eines Kfz und gegen dessen Haftpflichtversicherer gleichzeitig Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht werden.

Normenkette:

AKB §§ 7, 10 ; ZPO §§ 91, 100 ;
Fundstellen
VersR 1986, 395