OLG Bamberg - Urteil vom 06.02.1979 (5 U 168/78) - DRsp Nr. 1994/8195
OLG Bamberg, Urteil vom 06.02.1979 - Aktenzeichen 5 U 168/78
DRsp Nr. 1994/8195
Wenn ein Fußgänger auf einer Bundesstraße außerhalb geschlossener Ortschaft zwischen den Rädern eines am Straßenrand stehenden landwirtschaftlichen Schleppers steht und dabei dem Fahrverkehr den Rücken zuwendet, braucht ein Kraftfahrer, der sich auf der Gegenfahrbahn nähert, im allgemeinen nicht damit zu rechnen, daß der Fußgänger plötzlich einige Schritte zurücktritt, sich umdreht und ohne Beachtung des Fahrverkehrs die Fahrbahn zu überqueren versucht. Ein Seitenabstand von 1,30 m zum stehenden Fußgänger ist in einer solchen Verkehrssituation ausreichend.