"... Wer ein gebruachtes Kraftfahrzeug kauft, muß davon ausgehen, daß es nicht einem fabrikneuen gleicht. Der Gebrauchtwagen weist infolge seiner Abnutzung Verschleißerscheinungen auf (vgl. BGH in NJW 1982, 1700 /1701). Der Käufer muß daher Mängel, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, in Kauf nehmen. .. Doch kann auch ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Fehler aufweisen, die als wesentlich erscheinen. ... Bei einem gebrauchten Personenkraftwagen, der bereits eine Laufleistung von etwa 77 000 km aufweist und der schon seit etwa vier bis fünf Jahren zum Verkehr zugelassen ist, sind grundsätzlich als Fehler alle technischen Mängel anzusehen, welche die Zulassung zum öffentl. Verkehr und die Erteilung der Prüfplakette durch den Technischen Überwachungsverein verhindern würde. ...
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