OLG Bamberg - Urteil vom 08.05.1984
5 U 21/84
Normen:
BGB § 440 Abs.1, § 459, § 463 S.1;
Fundstellen:
DAR 1985, 27
DRsp I(130)241c-d

OLG Bamberg - Urteil vom 08.05.1984 (5 U 21/84) - DRsp Nr. 1992/7487

OLG Bamberg, Urteil vom 08.05.1984 - Aktenzeichen 5 U 21/84

DRsp Nr. 1992/7487

Voraussetzung und Grenzen für die Annahme eines Sachmangels (hier: 4-5 Jahre alter Wagen mit Laufleistung von 77 000 km); Bedeutung der Verkaufserklärung "2 Jahre TÜV abgenommen, komplette Durchsicht";

Normenkette:

BGB § 440 Abs.1, § 459, § 463 S.1;

Gründe:

"... Wer ein gebruachtes Kraftfahrzeug kauft, muß davon ausgehen, daß es nicht einem fabrikneuen gleicht. Der Gebrauchtwagen weist infolge seiner Abnutzung Verschleißerscheinungen auf (vgl. BGH in NJW 1982, 1700 /1701). Der Käufer muß daher Mängel, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, in Kauf nehmen. .. Doch kann auch ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Fehler aufweisen, die als wesentlich erscheinen. ... Bei einem gebrauchten Personenkraftwagen, der bereits eine Laufleistung von etwa 77 000 km aufweist und der schon seit etwa vier bis fünf Jahren zum Verkehr zugelassen ist, sind grundsätzlich als Fehler alle technischen Mängel anzusehen, welche die Zulassung zum öffentl. Verkehr und die Erteilung der Prüfplakette durch den Technischen Überwachungsverein verhindern würde. ...