OLG Brandenburg - Beschluß vom 23.11.1995
2 Ss (OWi) 130 B/95
Normen:
BBOBG § 47 Abs. 3 S. 1; StPO § 261 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 64
VRS 91, 47

OLG Brandenburg - Beschluß vom 23.11.1995 (2 Ss (OWi) 130 B/95) - DRsp Nr. 1996/4814

OLG Brandenburg, Beschluß vom 23.11.1995 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 130 B/95

DRsp Nr. 1996/4814

»Die Ergebnisse der Geschwindigkeitsmessungen durch brandenburgische Kreisordnungsbehörden sind im Bußgeldverfahren verwertbar.«

Normenkette:

BBOBG § 47 Abs. 3 S. 1; StPO § 261 ;

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf eine Geldbuße von 200,00 DM sowie auf ein Fahrverbot von einem Monat erkannt. Mit seiner Rechtsbeschwerde erhebt der Betroffene eine Verfahrensrüge sowie die Sachrüge.

II. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Erfolglos beanstandet es der BeschwerdefÜhrer als Verfahrensverstoß, daß das Amtsgericht das Ergebnis der im angefochtenen Urteil erwähnten Geschwindigkeitsmessung zu seinem Nachteil verwertet hat. Dem stand ein Verwertungsverbot nicht entgegen; dem Landkreis Märkisch-Oderland, der die Messung nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde vorgenommen hat, fehlte dafür nicht die sachliche Zuständigkeit.