OLG Braunschweig - Beschluß vom 21.12.1995
Ss (B) 150/95
Normen:
StPO § 244 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StraFo 1997, 50

OLG Braunschweig - Beschluß vom 21.12.1995 (Ss (B) 150/95) - DRsp Nr. 1997/3806

OLG Braunschweig, Beschluß vom 21.12.1995 - Aktenzeichen Ss (B) 150/95

DRsp Nr. 1997/3806

Es verstößt gegen die Pflicht zur Sachaufklärung, wenn das Gericht den Betroffenen als Täter einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausschließlich aufgrund eines Radarfotos von mäßiger Qualität identifiziert und Beweisanträge, mit denen seinen Fahrereigenschaft in Zweifel gezogen werden soll, mit der Begründung ablehnt, es sei von der Täterschaft aufgrund des Radarfotos überzeugt.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Im Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid des Landkreises Goslar vom 28. Juli 1995 hat das Amtsgericht Seesen den Betroffenen durch Urteil vom 18. Oktober 1995 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesstraße um 51 km/h zu einer Geldbuße von 400,00 DM und zu einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt. Von der Täterschaft des Betroffenen hat es sich durch einen Vergleich zwischen den von der Polizei zur Tatzeit angefertigten Radarfotos und dem Aussehen des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen überzeugt. Verschiedene Beweisanträge des Betroffenen, die sämtlich darauf zielten, seine Fahrereigenschaft in Zweifel zu ziehen, hat das Amtsgericht abgelehnt.